Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro. Als PDF herunterladen.
1 Allgemeines
1.1 Das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro erbringt Dienstleistungen in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen in Bezug auf die Sicherheit von elektrischen und Brandmeldeanlagen.
1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden nicht anerkannt.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro sind nur dann bindend, wenn sie von dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
2 Durchführung des Auftrages / Auftragserteilung
2.1 Die von dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro angenommenen Aufträge werden erst verbindlich, wenn und soweit sie gegenüber dem Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.3 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1 Die durch das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro in Verzug, wenn das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
3.3 Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
3.4 Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro oder der von dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.
4 Gewährleistung
4.1 Soweit das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
4.2 Ansonsten kann das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
4.3 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4 Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Stellungnahme und des Werkes, dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro schriftlich anzuzeigen.
4.5 Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
4.6 Sämtliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang (in der Regel mit der Übergabe) geltend gemacht werden.
4.7 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
5 Haftung
5.1 Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro nur, wenn das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.2 Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro auf folgende Versicherungssummen begrenzt: 5.000.000 EUR für Sachschäden, 500.000 EUR für Vermögensschäden.
5.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für (1) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für (2) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro beruhen, sowie für (3) Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
5.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro aufkommen muss, unverzüglich dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro schriftlich anzuzeigen.
5.5 Soweit Schadenersatzansprüche gegen das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro.
5.6 Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 4 bleiben unberührt.
5.7 Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens / der Erbringung der Leistung beim Auftraggeber.
6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Honorartabelle des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die gemäß Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Textform begründet mitzuteilen.
7 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die dem Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro Abschriften zu seinen Akten nehmen.
7.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen; insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen.
7.3 Die Mitarbeiter und Sachverständigen des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.4 Das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke und zur Auftragsdurchführung. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen hat das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind dem BDSG und der DSGVO verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, ist das Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro berechtigt, diesen auch an seinem Sitz zu verklagen.
8.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Jan Hotz Ingenieur- und Prüfsachverständigenbüro.
8.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).